Änderung der Ableitbedingungen durch das BMU

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Seit dem 19.01.2021 gibt es einen neuen Referentenentwurf der BMU zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. In diesem Referentenentwurf wird vorgeschlagen, dass die Höhe von Schornsteinen höher angeordnet werden sollte, sodass die Emissionen durch die Ableitbedingungen verdünnt werden sollen.

Hier sehen Sie den Auszug des §19 über die Ableitbedingungen, die für Anlagen nach dem 22. März 2010 gelten:

 

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__19.html)

 

Dieses Thema ist jedoch nicht so einfach. Die Ableitbedingungen zu verändern würde für viele Beteiligte bedeuten, dass ihr Bauvorhaben behindert würde. Dazu haben Mitglieder der folgenden Verbände eine Stellungnahme am 11.02.2021 entworfen: BDH, DEPV, HKI und der Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Diese Stellungnahme haben wir für Sie so kurz wie möglich zusammengefasst.

Die Modifizierung der 1. BImSchV mit den greifenden Grenzwerten der 2. Stufe seit 2015 sowie die bereits verschärften Ableitbedingungen und Abstandsregelungen wirkt schon erfolgreich in eine gute Richtung. In der Praxis helfen auch Verbraucherschulungen, was vom Umweltbundesamt durch die 2018 nach unten korrigierten Emissionswerten für Holzfeuerungen bestätigt wurde. Die Novellierung der Ableitbedingungen soll nun dazu beitragen, die Emissionswerte durch längere Schornsteine zu verdünnen. Um das ganze Vorhaben bestätigen zu können, benötigt man jedoch greifbare Anhaltspunkte, um die zuvor bestimmten Bedingungen nicht wieder zu durchkreuzen. Doch die Novellierung scheint genau das zu tun. Es wurde angedeutet, dass Nachbarschaftsbeschwerden die Novellierung begründen würden, hierbei fehlen jedoch jegliche empirischen Daten. Zudem ist das Vorgehen von der BMU eher ungeeignet, die Erhöhung von Schornsteinen anzuordnen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte der Verbände zusammengefasst, die deutlich machen sollen, warum die Anordnung ungeeignet ist:

  1. Es ist nicht wahr, dass diese Maßnahmen nur für den Neubau gelten. Denn auch die Errichtungen emissionsarmer Holzfeueranlagen und der Tausch von alten Ölheizungen durch neue Holzheizungen gelten als Errichtung einer emissionsarmen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe.
  2. Neuregelungen sind auch bei Neubauten nicht mehr umsetzbar, weil auch da Schornsteine am First angebracht werden müssen und die installierten Anlagen nach Vorgaben der einzuhaltenden 2. Stufe der 1. BImSchV keine wesentlichen Emittenten sind. Für Schornsteine, die nicht direkt am First angebracht werden können, ergibt sich eine so unverhältnismäßige Größe, die oftmals topografisch unmöglich ist. Außerdem wäre so ein Aufbau nur für eine einzige Windrichtung begründbar.
  3. Emissionen durch Ableitbedingungen zu verdünnen anstelle sie zu vermeiden, ist eine falsche Herangehensweise.
  4. Der im Entwurf bestrittene Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Änderung der 1. BImSchV besteht im nicht unerheblichen Maße durch Kosten für den Betreiber wie auch für alle am Bau Beteiligten.
  5. Ausnahmen sind in § 19 (Abs. 1) an die Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 für Einzelgebäude verknüpft. Wie die Fotomontage zeigt, führt die Anwendung der VDI-Richtlinie auch bei nicht-firstnaher Austrittsöffnung des Schornsteins zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand:

 

(Quelle: https://www.shk-hessen.de/fileadmin/user_upload/ofen_aus/direktlink/Anlage_2_-_Verbaende-Position_1.BImSchV_2021.pdf)

 

Fazit:

Von der Bundesregierung wurde 2020 mit dem MAP (Marktanreizprogramm) die Energiewende in den Gebäuden erfolgreich gestartet und mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Jahr 2021 fortgesetzt. Somit wurde der Markt für erneuerbare Technologien wie Holzfeuerungen regelrecht belebt. Eine unnötige Verschärfung dieser Ableitbedingungen für Holzfeuerungen in der 1. BImSchV würden die Regelungen wie der vom BMU angestrebten Novellierung der 1. BImSchV die Fortführung dieser Erfolgsgeschichte ernsthaft gefährden. Die Verbände stehen für den Austausch von alten Feuerungen durch moderne, emissionsarme und effiziente Feuerungsanlagen, sodass die Luftreinhaltung eingehalten wird. Die Novellierung der 1. BImSchV mit übertriebenen Schornsteinhöhen würde dies Herangehen nicht begünstigen und den Heizungstausch durch einen unverhältnismäßigen Aufwand behindern.